§ 37 - Nicolaus V., Knappe (1372-1386)


        Nach dem um das J. 1372 erfolgten Tode des Ritters Nicolaus Hahn besassen dessen Söhne Nicolaus und Mathias zuerst mit ihres Vaters Bruder Ludolf die basedowschen Güter zur gemeinschaftlicher Verwaltung.  Noch am 24. April 1372 verschrieb Lüdeke Hahn auf Basedow dem Ritter Hartwig Wozenitz 18 Mark lüb. ans "seinem Gute zu Wendisch-Wargentin".  Schon am 11. April 1377 wird derselbe Lüdeke Hahn als auf Basedow wohnhaft ("Lüdeke Hane de Basedow") bezeichnet; jedoch ist dies nicht entscheidend für die Gütertheilung. Um das Jahr 1380 oder bald nach demselben wird aber die Theilung in die Häuser Basedow und Wargentin geschehen sein; denn schon am 24. Aug. 1386 wohnte Nicolaus V. Hahn auf Wargentin ("Clawes Hane dese wonet to Warghentin"). 
        Die Gütertheilung wird also ungefähr um das Jahr 1380 ausgeführt sein.  Dieses wichtige Geschäft welches uns nur durch die Erneuerung vom 4. Juli 1405 bekannt geworden ist, schloss Nicolaus V. für sich und im Namen seines jüngern Bruders Mathias ("Clawes van mynes broder weghene Mathies") mit Ludolf auf Basedow ab; es lässt sich also hieraus schliessen, dass Mathias damals noch minderjährig gewesen sei.

        Nicolaus V. Hahn wird nur einige Male in der Geschichte genannt.  Am 8. Nov. 1382 bestätigte der Fürst Johann von Werle die Privilegien des Klosters Ivenack und
verglich sich überhaupt mit dieser Stiftung; zur Wiedervergeltung zahlte das Kloster, ausser andern Geldern dem Ludolf Hahn und seinem Neffen Nicolaus 500 Mark, welche der Fürst ihnen schuldig war, wahrscheinlich aus der Zeit der pommerschen Kriege . Ausserdem wird Nicolaus V. wiederholt in der Angelegenheit des werleschen Marschalls Maltzan von Schorssow erwähnt.  Nach dem Tode des grossen Herzogs Albrecht von Meklenburg besass das Land keinen starken Regenten; die Selbsthülfe der Ritter und Städte nahm oft über das Fehderecht hinaus, überhand.  So riss Verwirrung und Gewaltthat ein, bei deren Verfolgung und Bestrafung wiederum oft Unrecht geschah.  So hatten die Bürger der Stadt Malchin auf einem ihrer Streifzüge gegen die Vasallen den werleschen Marschall Maltzan von Schorssow in Gegenwart des Fürsten Johann von Werle-Waren zu Faulenrost im J. 1385 erschlagen.  Hierüber entstand ein Streit des Bruders des Erschlagenen, Heinrich Maltzan auf Schorssow, und seiner Freunde mit der Stadt Malchin. Zu Beilegung dieser Irrungen waren die Hahn auf Basedow und Wargentin vorzüglich thätig, vielleicht weil sie sowohl Nachbaren der Stadt Malchin als auch der Familie Maltzan waren und den Landesherren nahe standen. Zur Aussöhnung der Irrung waren am 11.  März 1386 Ludolf Hahn und Vicke Moltke zu Schiedsrichtern erwählt und unter den Mitgelobern zur Aufrechthaltung des Friedens während der Zeit der Verhandlung stand Nicolaus V. Hahn, derselbe, welcher bei der Aussöhnung zwischen beiden Theilen am 24. Aug. 1386 ausdrücklich Nicolaus Hahn wohnhaft zu Wargentin genannt wird.
      
Nicolaus V. Hahn auf Wargentin erreichte kein hohes Alter.  Er war schon im J. 1405 gestorben, als sein Bruder Mathias am 15.  Sept. d. J. mit den beiden Brüdern Joachim und Nicolaus VI. ohne Zweifel Nicolaus. V. Söhnen, die Güter des wargentiner Hauses theilte, nachdem er sich kurz vorher, am 4. Juli 1405, mit Ludolf I. von Basedow über die um das J. 1380 geschehene Theilung des Hauses Basedow in die Häuser Basedow und Wargentin noch einmal verständigt hatte. Durch die neue Theilung des Hauses Wargentin, entstand auf kurze Zeit ein neues Haus Wargentin-Bristow.  Die Kinder des Knappen Nicolaus V. auf Wargentin, dessen Gemahlin und sonstige Verhältnisse nicht bekannt geworden sind, sich auch nicht vermutlhn lassen, waren also

Joachim I.       Nicolaus VI.      Eine Tochter

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§ 39 - Schwester NN (1410) [Adelheid]

    welche am 27. März 1443 "Matthias Schmeker's Frau zu Bristow" genannt wird und von welcher Lüdeke Hahn d.j. auf Wargentin einen Vermögensanfall erwartete. Ohne Zweifel war sie 1442 die Letzte des am 15. Sept. 1405 abgetheilten Hauses Wargentin-Bristow und wahrscheinlich wohnte der Gemahl auf dem väterlichen Erbgute der Frau, welche Erbtochter desselben war.

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