§ 6 Martin der Jüngere

    Martin d. J., wie wir ihn zur Unterscheidung von seinem Vater nennen wollen, ist nach Aussage eines Bauern im Prozeß um das halbe Necheln (1580) "ein kleines Männlein" gewesen.  Er ist ungefähr 1539 gestorben und in Zittow beigesetzt.  Sein Grundbesitz war folgender: Zaschendorf ganz, Hof und Dorf, neun bis zehn Bauern in Bülow, vier bis fünf Bauern und einen Edelhof in Neperstorf, fünf Bauern zu Sülten, vier Bauern und einen Kossaten zu Penzin, vier Bauern in Panstorf, vier zu Klein-Görnow, drei oder vier zu Kaarz, vier zu Kohlen, einen Edelhof zu Tessin (die beiden letzteren pfandweise von dein Plessens, nachher von diesen wieder eingelöst).  Außerdem besaß er sieben wüste Hufen auf dem Schamper Felde bei Lübzin und Witzin; ebensoviel besaßen dort die Schimmer Vettern.  Es war dies ein alter Barnerscher Besitz, der schon in einer Urkunde vom 12. Februar 1483 erwähnt wird (Urk. 99), und ist das im Lande Bützow belegene, im Jahre 1261 vorkommende und später untergegangene Dorf Schampen.  Da Martin d. J. am 5. August 1502 zu Weselin seinen Vettern Gottschalk, Hermann, Claus, Jakob und Lorenz, Hans Berners Söhnen zu Weselin, den halben Hof Weselin mit dem Anteil in Kaarz und einer Hufe auf dem Mewitzer Felde auf zehn Jahre verpfändete (Urk. 132), so muß also der Hof Weselin auch je zur Hälfte den Zaschendorfer und den Schimmer Barner damals gehört haben.  Es ist ja dem Rechte gemäß, daß alle Besitzungen, die Claus zu Sternberg gehabt hatte, je zur Hälfte auf die Nachkommen seiner beiden Söhne Tönnies und Hermann vererbten.  Diese Verpfändung Weselins von 1502 spielte nachher in dem Prozeß, den Martins d. J. Sohn Johann 1577 um das halbe Necheln begann, eine Rolle, und werden wir daher später noch darauf zurückkommen (§ 10).
    Martin d. J. hat auch versucht, Anspruch zu machen auf den Hof Gutow, der ja früher im Barnerschen Besitz war und damals (1509) von Eggert Quitzow besessen wurde; die Herzöge wiesen Martin aber 1509 mit seinem Anspruch ab unter der Begründung, daß die Quitzows seit langer Zeit in ruhigem Besitz von Gutow gewesen und dies nach Ausweis von Brief und Siegel erblich an sich gebracht hätten (Urk. 142.) Es ist ja möglich, daß damals beim Verkauf 1430 insofern ein Fehler gemacht ist, als die drei lebenden Söhne von Claus Berner den Verkauf von Gutow allein bewerkstelligten und die Vormünder der Kinder von dem vorverstorbenen Bruder Tönnies nicht hinzuzogen.  Auf diesem Umstand mag Martin d. J. sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf Gutow gestützt haben.
    Mit dem Domkapitel zu Schwerin hat Martin d. i. einen langjährigen Prozeß geführt wegen Hebungen und Zehnten, die das Kapitel aus Zaschendorf, Neperstorf und Sülten zu beanspruchen hatte.  Die Sache ging, nachdem das erste Urteil durch die Herzöge Heinrich V und Albrecht VII. von Mecklenburg schon 1510 gefällt war, durch Appellation seitens des Domkiapitels nach Rom und wurde erst durch Vergleich seitens Herzogs Heinrich im 27.  Mai 1524 beendigt. (Urk. 143, 146, 150, 155, 165, 167, 168.)
    Als es durch eine Schlägerei zwischen Dassower Bauern und Lübecker Fischern im Sommer 1505 zu einer Fehde zwischen Lübeck und dem Adel in Klützer Winkel kam, und die Lübecker Dassow und die ganze Umgegend plünderten und verwüsteten, griff Herzog Heinrich V. von Mecklenburg-Schwerin ein und bot die ganze Lehnmiliz auf (5050 Mann zu Fuß und 1369 zu Pferde).  Bei dieser Gelegenheit wurde Martin d. J. wegen seiner Lehen zu vier Pferden Roßdienst veranschlagt.  Da damals noch die Persönliche Verpflichtung der Vasallen zum Kriegsdienst dem Lehnsherrn gegenüber bestand, so wird also Martin selbst dein Aufgebot gefolgt sein und außerdem drei weitere Reiter dem Herzog zugeführt haben (Urk. 136).
    Als im Jahre 1523 die Prälaten, Lehnmänner (Mannschaft) und Städte der Lande Mecklenburg, Wenden, Rostock und Stargard sich zu gegenseitigem Schutz und Beistand durch eine sogenannte Union näher aneinander zu schließen für nötig fanden, wurden zu Rostock am .. August 1523 die beiden Unionsurkunden vollzogen und zwar die erste, welche die Artikel der Vereinigung enthält und gewöhnlich die ,große Union" heißt, von den in Sternberg auf der Tagfahrt dazu gewählten Bevollmächtigten der Stände, die andere, die die Bestätigung seitens der Gesamtheit der Stände enthält und die die "kleine Union" genannt wird, von den übrigen anwesenden Mitgliedern der Stände.
    Diese letztere, die kleine Union, unterschrieben von der Barnerschen Familie Martin und Claus (zu Necheln) (Urk. 166).
    Durch zwei Urkunden (Urk. 162 und 169), nämlich vom 2. Mai 1519 und vom 25.  Januar 1525, denen Martin d. J. als Bürge und Zeuge sein Siegel angehängt hat, ist das älteste Barnersche Helmsiegel auf uns gekommen.  Siehe Nr. 16 der Siegeltafel
    Im übrigen siehe man über Martin d. J. die Urkunden zwischen 1502 und 1544.
    Martin d. J. war vermählt mit Sophie v. Bülow a. d. H  Potrems und hinterließ zwei Söhne: Johann und Jürgen und zwei Töchter: Margarethe, die 1545 mit Johann v. Plessen auf Müsselmow und Barnekow vermählt war, und eine andere, die an Haus Kirchberg verheiratet war.

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