§ 23 Christoph v. Barner, der Begründer der Bülower Linie

    Christoph war der dritte Sohn von Johann v. Barner auf Zaschendorf und Bülow und seiner Frau Magdalene v. Pentz und bekam, als sein Vater seine Güter noch bei Lebzeiten verteilte, Bülow und Klein Görnow.  Er und sein ältester Bruder Joachim, der Zaschendorf erhalten hatte, meldeten sich am 14.  Mai 1579 bei der herzoglichen Lehnskammer zum Lehnsempfängnis (Urk. 191).  Christophs Wohnsitz war zu Bülow, und zwar benutzte er dazu anfangs den Hof unweit der Warnow. der früher von Hans Lütke bewohnt war.  Später wurde ein ordentlicher Herrensitz an der Stelle des jetzigen Hofes angelegt, da der alte für bäuerliche Verhältnisse gedachte Lütkensche für die Bedürfnisse der adligen Familie nicht ausreichte.  Als Christoph Bülow übernahm, war dies keineswegs reinbarnerscher Besitz.  Es war ja der Grundbesitz fast eines jeden Dorfes und Gutes in jenen Zeiten zerrissen und unter mehrere Besitzer verteilt.  Man sieht dies so recht aus den Urkunden, die über die Konsolidation des Bülower Besitzes erhalten sind.  Es handelt sich da nur um kleine Fetzen Landes und um geringe Geldpächte, die die früheren Besitzer sich in den Grundstücken beim Verkauf reserviert hatten.  So kaufte Christoph v. Barner zur Abrundung seines Besitzes und zur Auskaufung der fremden Besitzer in Bülow 1584 den Lütkenschen Mühlenkamp an der Warnow, den früher die Restorffs zu Radepohl besessen und an Hans Lütken verkauft hatten, wobei sie sich aber Geldpächte von 12 Schillinge lüb. reserviert hatten (Urk. 194).  Diese Abgabe löste Christoph -i.  Barner 1600 durch Kauf ab, zugleich die 8 Schillinge Pacht, die die Radepohler Restorff noch aus einem anderen Bülower Hofe erhoben.  Zur selben Zeit erwarb er auch einen Restorffschen Acker von einem Scheffel Aussaat an der Warnow für eine nicht zurückgezahlte Anleihe, die Barner an Jakob Restorff, als dieser in den Krieg zog, gegeben hatte (Urk. 203).  Im Jahre 1602 brachte er einen der Kirche zu Weisin gehörigen Teich, auf seinem Bülower Felde (auf dem Heckfelde") gelegen, an sich und zugleich eine Hebung von 3 Schilling, die dieser Kirche aus einem Bülower Hofe zustand (Urk. 205); 1606 machte er einen anderen Bülower Bauernhof, von dem Hans v. Restorff zu Wessin jährliche Pacht von 8 Schilling erhob, von dieser frei (Urk. 214), Wir können wohl annehmen, daß auf diese Weise Christoph v. Barner nach und nach Bülow von fremden Besitzern und Abgaben befreite und er es dann allein ohne fremde Konkurrenz besessen hat.
    Wie zerrissen übrigens die Besitzverhältnisse waren, erhellt auch recht klar aus dem Kaufbrief von Antoni 1607 (Urk. 215).  Da verkaufte Ulrich v. Barner zu Schimm seinem Vetter Gottschalk zu Weselin seinen (Ulrichs) dritten Anteil an einem Bauerngehöft zu Klein-Görnow, das zu je ein Drittel bisher Ulrich, Gottschalk und Christoph (zu Bülow) gehörte, ferner seinen (Ulrichs) Anteil an dem Kossaten Grüttmacher, der bisher 3 Jahre Christoph v. Barner zu Bülow, das vierte Jahr aber ihnen dreien (Christoph, Gottschalk und Ulrich v. Barner) eine Woche um die andere gedient habe.  Man ersieht aus dieser Urkunde von 1607 noch, wie die beiden Linien der Barner: die Zascheindorfer und die Weseliner noch von Alters her seit dem gemeinsamen Stammvater Claus gemeinsamen Besitz gehabt und bewahrt haben.  Aus dem Gefühl der Lehnsgemeinsamkeit beider Linien geschah es auch, daß Christoph v. Barners und seines Zaschendorfer Bruders Joachim Zustimmung zu dem Verkauf von Nechelin Antoni 1606 von den Weseliner Vettern für nötig erachtet und daher eingeholt wurde (Urk. 213).
    Auch durch Ankauf von vier Hufen auf dein Sparower Felde, die der Kirche zu Sternberg gehörten, suchte Christoph v. Barner seinen Bülower Besitz zu vermehren (Urk. 197).  Wenn in diesem Kaufvertrag, der am 8. März 1590 zu Güstrow mit dem Sternberger Kirchenökonom abgeschlossen wurde, auch Joachim v. Barner zu Zaschendorf als Mitkäufer auftritt, so ist dies nur eine leere Formsache aus Zweckmäßigkeitsgründen; der eigentliche Käufer und spätere Besitzer der 4 Sparower Hufen war Christoph.  Von diesen 4 Hufen hatten drei schon vorher die Bulower Bauern pachtweise genutzt, die vierte der Sparower Müller.  Sparow war früher ein Dorf im Kirchspiel Demen und eine Pertinenz des von Pressentinschen Gutes Prestin gewesen.  Dies mag mit der Grund gewesen sein zu den prozessualen Streitigkeiten, die bald nach dein erwähnten Kauf von den Pressentins gegen die Barner erhoben wurden.
    Es scheinen zwei Prozesse geschwebt zu haben.  Der eine handelte um die Sparower Mühle und um die Stauung des Mühlenwassers und wurde durch Vergleich am 14.  September 1594 beendet (Urk. 199).  Der andere aber um das Sparower Feld und seine Pertinenzen war langwieriger, ging vom Mecklenburgischen Hof- und Landgericht an das Kaiserliche Kammergericht zu Speier und fand durch Einigung, die zwischen den Gebrüder v. Barner einerseits und den Vettern Berend und Johann Reimar v. Pressentin zu Stieten und Prestin andrerseits am 2. Mai 1604 zu Sparower Mühle geschah, ihren Abschluß (Urk. 208).
    Christoph v. Barner wird in Ritterschafts-Verzeichnissen und Roßdienstregistern 1580 (als sein Vater Johann noch lebte), 1585, 1597, 1599, 1605, 1612 und 1621 als zu Bülow wohnhaft genannt (Urk. 199" 195, 200, 202, 909, 221, 231).  Aber in letzterem Jahre (1621) wohnte er schon auf Altenteil.  Denn am 22.  Juni 1616 ließ er, da er sich gerne von der Bewirtschaftung der Güter zurückziehen wollte und sieh und seiner Gattin ein Altenteil reserviert hatte, seine fünf Söhne Johann, Hans, Claus, Henneke und Christoph um seine Güter Bülow und Kl.-Görnow losen und traf sonstige Verfügungen (Urk. 228; Abbildung des Schlusses des Vertrages Seite 123).  Ersteres Gut wurde zu 17 000 fl, das andere zu 8000 fl eingeschätzt, doch sollten sie denen, die sie bei der Kavelung erhielten, nur zu 14000 fl. bzw. 6000 fl angerechnet werden.  Die ohne Güter ausgehenden Söhne sollten je 3240 fl, die unverheiratete Tochter Anna 2800 fl. aus den beiden Gütern erhalten.  An Schulden lasteten damals auf ihnen 10277 fl.  Die Brauerei, sollte bei Bülow bleiben; das Salzwerk zu Sülten, soweit es Christoph v. Barner zustand, sollte gleichmäßig Bülow und Kl.-Görnow zustehen.  Bei dieser am 22. Juni 1616 zu Bülow geschehenen Familienauseinandersetzung fiel durch Los das Gut Bülow an Henneke, das Gut Kl.-Görnow an Claus.  Zugegen waren bei diesem Akt u. a.: Christophs Schwäger Henneke und Claus Barold zu Dobbin und Berend v. Blücher zu Renzow, Schwiegersohn Christophs.  Entsprechend dieser Kavelung muteten Claus und Henneke v. Barner am 27.  März 1617 die Lehngüter, was sie am 9. November 1622 wiederholten (Urk. 232).
    Der Rechtsstreit, den Christoph v, Barner mit Berend v. Pressentin wegen Bürgschaft 1606/07 zu führen hatte, bietet nichts für die Familiengeschichte Interessantes.  Auch daß 1620 Christoph v. Barner- mit anderen Edelleuten wegen einer gemeinsamen Forderung gegen Franz v. Grabow zu Gömtow (Friedrichsruhe) ein Pfandrecht an Goldenbow erwarb, ist wohl nicht von nachhaltiger Bedeutung gewesen.
    Christoph lebte noch am 15.  Juni 1626, da er damals noch seine Zustimmung zu dem Verkauf von Hanstorf gab (Urk. 233), und wird ungefähr 1629/30 gestorben sein. Verheiratet war er mit Anna von Barold, die eine Tochter Hans v. Barold auf Dobbin (gest. 27.4.1590) und der Dilliane v. Kardorff a.d.H. Wöbkendorf (gest. 27.3.1591) war und die bei der erwähnten Erbauseinandersetzung von 1616 noch lebte. [Christoph hatte fünf Söhne - Johann, Hans, Claus, Henneke und Christoph sowie eine zwei Töchter Dilliane und Anna]

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